Geschäfts- und Mietbedingungen der Krüger – Arbeitsbühnen GmbH

I. Gültigkeit

  1. Wir vermieten zu den folgenden Bedingungen, soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist. Anders lautenden Bedingungen wird vorsorglich widersprochen. Dies gilt gleichermaßen für alle künftigen Vermietungen, selbst dann, wenn beim Zustandekommen des jeweiligen Vertrages nicht ausdrücklich auf die Wirksamkeit dieser Bedingungen hingewiesen wird.
  2. Sollte eine der nachstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

II. Allgemeine Einsatzbedingungen

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zu überlassen.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter andere Geräte als vereinbart zur Verfügung zu stellen, wenn diese den Mindestanforderungen entsprechen. Um den Ersatzanforderungen voll zu entsprechen und Fehlbestellungen zu vermeiden, stellt der Vermieter auf Anfrage für die Geräte Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte zur Verfügung. Bei besonders schwierigen Einsätzen wird empfohlen, einen Berater zu einer Ortsbesichtigung anzufordern. Deshalb trägt der Mieter die Verantwortung dafür, dass das Gerät für seinen vorgesehenen Einsatz geeignet

    ist.

  3. Bei Fehlbestellungen von Geräten durch unrichtig eingeschätzte Arbeitshöhe, mangelhafte seitliche Reichweite usw., die nicht auf das Verschulden

    des Vermieters zurückzuführen sind, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die mit dem Einsatz verbundenen Kosten und die volle ausgefallene

    Mietzeit zu berechnen.

  4. Der Mieter haftet allein für den flüssigen Ablauf der Arbeiten, den unbeschränkten Zugang zu Grundstücken und Räumen, alle erforderlichen

    behördlichen Genehmigungen und Absperrmaßnahmen sowie den gefahrlosen Einsatz der Geräte in Bezug auf Bodenverhältnisse und Umwelt. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter auf Bauten im Einsatzbereich wie Kanäle, Bohlen, Tiefgaragen sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer vor Arbeitsbeginn zu informieren.

  5. Arbeitsbühnen dürfen nur im Rahmen der jeweils zulässigen Korbbelastung eingesetzt werden. Arbeitsbühnen sind zum Ziehen von Lasten oder Leitungen und ähnlichem nicht zugelassen. Solche Arbeiten sind deshalb untersagt.
  6. Witterungsbedingte Einsatzverschiebungen sind nur dann kostenlos, wenn der Mieter bei Auftragserteilung auf Witterungsabhängigkeit der Arbeiten ausdrücklich hingewiesen hat. Die Bekanntgabe der Terminverschiebung muss zu dem gemeinsam vereinbarten und durch den Vermieter bestätigten Termin erfolgen. Ist das Fahrzeug bereits an der Baustelle oder zur Baustelle unterwegs, wird der jeweilige Grundpreis berechnet.

III. Einsatzbedingungen mit Bedienungsfachpersonal

  1. Geräte, die der Mieter mit Fachpersonal gemietet hat, dürfen ausschließlich von diesem bedient werden. Soweit die fachgerechte Bedienung des Gerätes dieses zulässt, kann das Fachpersonal zu Handreichungen, die der Mieter in vollem Umfang verantwortet, herangezogen werden.
  2. Im Miettarif sind Kosten für das Bedienungsfachpersonal enthalten. Die An- und Abfahrt der Arbeitsbühne vom Betriebshof zum Einsatzort wird nach dem tariflichen Zeitaufwand zum vereinbarten Miettarif bzw. zu vereinbarten Pauschalsätzen abgerechnet. Sämtliche Aufwendungen verstehen sich zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Abrechnungsgrundlage sind die vom Mieter oder seinem Bevollmächtigten gegengezeichneten Auftragspapiere und die jeweils gültigen Miettarife.

IV. Einsatzbedingungen für Selbstfahrer

  1. Bei Übergabe der Selbstfahrergeräte weist der Vermieter eine oder mehrere vom Mieter beauftragte Personen, die mindestens das 18. Lebensjahr erreicht haben und die vom Gesetzgeber auferlegten Bedingungen erfüllen, in die Handhabung des Gerätes ein.
  2. Den von dem Mieter beauftragten Personen werden bei der Übergabe der Fahrzeugpapiere Bedienungsanleitung, Wartungshinweise sowie ein Merkblatt über Verhalten bei Unfällen übergeben. Der Mieter verpflichtet sich, vor Inbetriebnahme vom gesamten Inhalt aller übergebenen Unterlagen Kenntnis zu nehmen und alle Hinweise zu beachten. Verletzt der Mieter diese Obliegenheit so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch ohne Verschulden.
  3. Nur die vom Vermieter eingewiesenen Personen sind zum Bedienen des Gerätes berechtigt und müssen dies (lt. Unfallverhütungsvorschrift) schriftlich bestätigen.
  4. Ohne schriftliche Zustimmung vom Vermieter ist eine entgeltliche oder auch unentgeltliche Weitervermietung/ Weitergabe der Arbeitsbühnen an andere Personen oder Firmen nicht möglich.
  5. Sollte der Mieter während des Einsatzes der Arbeitsbühne einen Defekt feststellen oder vermuten, so wird das Gerät sofort stillgelegt und der Vermieter unverzüglich benachrichtigt. Der Vermieter ist verpflichtet, gemeldete Schäden innerhalb kürzester Zeit, nach technischen und organisatorischen Möglichkeiten, zu beheben.
  6. Der Mieter überprüft täglich den Motor- und Hydraulikölstand sowie den Wasserstand der Batterie und wird diese gegebenenfalls auf seine Kosten auffüllen. Deshalb haftet er für alle Schäden, die auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind.
  7. Bei Beschädigungen oder extremer Verschmutzung der Geräte, verursacht durch unsachgemäße Behandlung oder mangelhaften Schutz (abdecken bei Spritz-, Maler-, oder Schweißarbeiten etc.) trägt der Mieter die Reparatur – und Reinigungskosten. Als Rechnungsgrundlage gelten die Monteurberichte. Darüber hinaus trägt der Mieter, soweit nachweisbar, den Schaden aus Mietausfall während der Instandsetzungszeit.
  8. Der Mietzeitpunkt zählt ab Abfahrt Betriebshof und endet mit der Rückkehr dorthin.
  9. Bei Selbstfahrgeräten beinhaltet der Mietpreis ausschließlich die Gerätekosten ohne Treibstoff und Betriebsmittel. Es versteht sich zuzüglich der zur

    Zeit der Rechnungslegung gültigen Mehrwertsteuer. Die Mietpreise beziehen sich ausschließlich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer von 9 Stunden. Falls der Mieter ein Zwei-, oder Dreischichtbetrieb wünscht, bedarf dies gesonderter Vereinbarungen und der schriftlichen Zusage des Vermieters. Abrechnungsgrundlage sind die jeweils gültigen Miettarife.

  10. Ausfallzeiten des Gerätes, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, berechtigt den Mieter nicht zur Mietpreisminderung.

V. Fristen und Termine

  1. Terminvereinbarungen stehen ausnahmslos unter der aufschiebenden Bedingung, dass Gerät und Personal rechtzeitig betriebs- und arbeitsbereit sowie ordnungsgemäß vom Vermieter zurückgegeben sind.
  2. Kann die Arbeitsbühne durch einen Umstand nicht pünktlich eingesetzt werden, der nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens des Vermieters zurückzuführen ist, sind Schadensersatzansprüche des Mieters ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die Arbeitsbühne trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
  3. Wünscht der Mieter eine Verkürzung der Mietzeit, so bedarf diese Vertragsänderung der Zustimmung des Vermieters. Eine solche Vertragsänderung kann aus organisatorischen Gründen frühestens nach 2 Tagen nach getroffener Vereinbarung Inkrafttreten. Bei Verkürzung der Mietzeit hat der Mieter das Recht auf Minderung der Miete in dem Umfang, in dem dem Vermieter eine anderweitige Vermietung möglich ist.

VI. Gewährleistung, Haftung und Versicherung

1. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich vorzubringen. Bei später erhobenen Beanstandungen ist jeder Anspruch ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften werden davon nicht berührt. Der Vermieter haftet nur, wenn der Mieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf seitens des Vermieters vorweist.

  1. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch Versagen oder Ausfall des Gerätes verursacht werden. Der Mieter übernimmt die Gewähr, dass die Bodenverhältnisse an der Einsatzstelle einen gefahrlosen Einsatz des Mietfahrzeuges möglich machen. Für die Schäden, die von nicht zulassungspflichtigen Selbstfahrgeräten mit dem Gerät Dritter zugefügt werden, haftet der Mieter. Sie stellen uns soweit frei.
  2. Dem Mieter wird empfohlen, zur Abdeckung der Geräteschäden, die aus dem Mietvertrag ersichtliche Zusatzversicherung gegen Maschinenbruch mit einer Selbstbeteiligung von 10% mindestens €1.000,-/2.000,- pro Schadensfall abzuschließen. Soweit der Mieter empfohlene Versicherungen nicht abschließt oder nicht durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wird, dass die Versicherungskosten zu unseren Lasten gehen, verzichtet er gegenüber uns auf jegliche Ansprüche, die bei abgeschlossener Versicherung unter den Versicherungsschutz gefallen wären bzw. auf Einwendungen, die sich bei Eintrittspflicht der Versicherung erübrigt hätten.
  3. Der Ausfallschaden wird auf der Basis der Listenpreise für eintägige Vermietung pauschalisiert, wie folgt berechnet, wobei dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale für die ersten 5 Arbeitstage 80%, für die folgenden 15 Arbeitstage 70%, für darüber hinaus gehende Zeiträume 50% jeweils des Listenpreises.
  4. Der Mieter tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus dem Vertrag an uns insoweit ab, als Schäden am Gerät und Folgeschäden versichert sind. Der Mieter ist verpflichtet, die

    Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag eigenverantwortlich zu beachten.
    Diese Obliegenheitspflichten sind:
    a) den Schaden dem Versicherer schriftlich, nach Möglichkeit telegraphisch oder fernmündlich, anzuzeigen;
    b) den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern und dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen: er hat, wenn die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen;
    c) das Schadenbild nach Möglichkeit durch Lichtbildaufnahmen festzuhalten;
    d) das Schadenbild bis zu einer Besichtigung durch den Beauftragten des Versicherers nicht zu verändern:

    a) soweit Sicherheitsgründe Eingriffe erfordern oder
    b) soweit Eingriffe den Schaden mindern
    c) nachdem der Versicherer zugestimmt hat oder
    d) falls die Besichtigung nicht unverzüglich aber spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Eingang der Schadensanzeige stattgefunden hat, ist einem Beauftragten des Versicherers jederzeit die Untersuchung der Beschädigung zu gestatten und ihm auf Verlangen die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

    Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der Volldeckung in vollem Umfang für Schäden ausfolgenden Ursachen: a) den Selbstbehalt= 10%, mindestens jedoch € 1.000, -/ € 2.000, -;
    b) übermäßige Benutzung und andere als Bruch;
    c) Weitervermietung des Fahrzeugs oder Überlassung an einen nicht berechtigten Fahrer;

    d) grob fahrlässige oder vorsätzliche Verursachung eines Unfalls oder einer Beschädigung sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol, Drogen;
    e) für den Geräteausfall durch Schäden am Gerät während oder nach der Mietzeit, soweit der Ausfall nicht durch den Vermieter zu vertreten ist.

    Dem Mieter obliegt der Beweis das der Schaden im Falle b) nicht schuldhaft und im Falle c) nicht vorzüglich und im Falle d) nicht vorsätzlich grob fahrlässig verursacht hat. Auf jeden Fall haftet der Mieter für das Verhalten seines Fahrers wie für das eigene. Soweit schriftlich vereinbart ist, dass die Versicherungskosten zu unseren Lasten gehen- stellt unser Versicherer- den Mieter unter Beachtung der vorgedruckten Obliegenheitspflichten vom Regress frei.

VII. Abtretung von Ansprüchen

  1. Eine Abtretung jedweder Ansprüche des Bestellers, sei es auf Erfüllung, auf jede Art von Gewährleistung oder sonst auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen.
  2. Setzt der Mieter das Mietobjekt zur Vertragserfüllung gegenüber Dritten ein, so tritt der Mieter schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des für die Zeit des Einsatzes an den Vermieter zuzahlenden Mietzins mit allen Nebenrechten einschließlich eines solche auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an. Der Mieter ist zur Weiterverfügung über seine Forderungen gegenüber dem Dritten im Sinne des vorstehenden Satzes nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne des vorstehenden Satzes auf den Vermieter tatsächlich übergehen.
  3. Der Vermieter ermächtigt den Mieter unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Vermieter wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Vermieter ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die abgetretenen Forderungen hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöscht die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen: bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

VIII. Zahlungsbedingungen; Gerichtsstand und Recht

  1. Sämtliche Zahlungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sind sofort nach Rechnungsstellung rein netto kostenfrei zu bezahlen und werden auch bei anderer Bestimmung, zunächst auf den ältesten Schuldsaldo verrechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel hereinzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies erfüllungshalber unter Berechnung der Diskontspesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
  2. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, vor der Zurverfügungstellung des Fahrzeuges eine angemessene Vorschusszahlung bzw. während der Mietzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Werden obige Zahlungstermine, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten, ist der V ermieter berechtigt, vom Zeitpunkt der Fälligkeit für alle Forderungen Fälligkeitszinsen in Höhe von 7% oder dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens 10% zu berechnen.
  3. Sollte der Mieter seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nicht nachkommen, hat der Vermieter das Recht, sich Zugang zu der Baustelle, auf der sich das angemietete Gerät befindet, zu verschaffen und das Gerät in Besitz zu nehmen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, evtl. noch ausstehende Leistungen bis zur Bewirkung rückständiger Zahlungen zurückzuhalten. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich entsprechend. Außerdem entfällt jede Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Der Vermieter kann nach seiner Wahl entweder die weiter Zurverfügungstellung von Fahrzeugen von der vollständigen Bezahlung des entsprechenden Auftragswertes abhängig machen oder nach seiner Wahl ohne jeden Ersatzanspruch des Mieters von der Erfüllung ganz oder teilweise zurücktreten und als Ersatz eine Pauschale von 25% des Auftragswertes berechnen, soweit der Vermieter keinen höheren Schaden nachweist oder der Mieter nachweist, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden sei.
  5. Eine Aufrechnung der Gegenleistung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, soweit dies nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  6. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem anderen Auftrag berechtigt den Mieter nicht, die Gegenleistung ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
  7. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik

    Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen ist ausgeschlossen.

  8. Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten, auch aus Wechsel- und Scheckprozessen, ist ausschließlich der

Hauptsitz des Vermieters.